Rechtliches

Entschieden: „Blitzer-App“ ist rechtswidrig

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Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist. Dies hat der 2. Senat des Oberlandesgerichts Celle nun erstmals obergerichtlich entschieden.

Aufgerufene „Blitzer-App“ auf dem Smartphone während der Fahrt

Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte der betroffene Fahrzeugführer während der Fahrt auf der Autobahn sein internetfähiges Smartphone bei sich. Dieses war am Armaturenbrett in einer gesonderten Halterung befestigt. Auf dem Gerät war eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert. Diese Applikation warnt Autofahrer während der Fahrt vor stationären und mobilen Geschwindigkeitsmessgeräten. Nach dem Starten der App baut sich eine GPS-Verbindung mit dem Smartphone auf. Fertig eingerichtet zeigt das Gerät vor dem Passieren einer Messstelle die beim Betreiber der App hinterlegten Geschwindigkeitsmessanlagen an.

Smartphone ist ein technisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO

Ob eine solche Installation eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet wird, war bislang noch nicht obergerichtlich entschieden. Streitig war, ob es sich bei einem vom Fahrzeugführer mitgeführten Smartphone um ein technisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO handelt, das dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das OLG Celle hat dies in seiner Entscheidung nun bejaht.

Zwar könne ein Mobiltelefon für verschiedene Zwecke genutzt werden, so das Gericht; wenn der Benutzer aber auf seinem Smartphone eine entsprechende „Blitzer-App“ installiert oder installieren lasse und diese während der Fahrt aufrufe, um vor mobilen oder stationären Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, gebe er seinem Smartphone aktiv und zielgerichtet eine neue Zweckbestimmung. Diese neue Zweckbestimmung Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, macht das mitgeführte Mobiltelefon zu einem technischen Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO und legitimiert die verhängte bußgeldrechtliche Sanktion.

Anders: Blitzerwarnungen durch das Radio

Eine Vergleichbarkeit mit Warnungen vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Radio sieht das Gericht nicht. Soweit in Rundfunksendungen vor Geschwindigkeitsmessungen gewarnt wird, sei das Radio lediglich geeignet, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Ein Radio sei weder primär zur flächendeckenden Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen bestimmt, noch könne es nachträglich hierfür besonders ausgestattet und entsprechend gewidmet werden. Darüber hinaus seien Blitzerwarnungen im Radio gerade nicht ortsbezogen für einen konkreten Fahrer ausgesprochen. Der Radiohörer habe keinen Einfluss auf die Rundfunksendung und könne damit den Zweck des Radios zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht bestimmen. Deshalb fällt das Radio als technisches Gerät nicht unter die bußgeldrechtliche Verbotsnorm des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO.

 

Quelle

Beschluss des OLG Celle vom 03. November 2015 – 2 Ss (OWi) 313/15