Sicherheit

Majestätsbeleidigung – § 103 StGB wird abgeschafft

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Die Regelung der Majestätsbeleidigung in § 103 StGB „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ war in der breiten Öffentlichkeit über viele Jahre kaum bekannt. Doch das ist im letzten Jahr anders geworden. Nachdem Jan Böhmermann sein Gedicht „Schmähkritik“ über den umstrittenen türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan veröffentlicht hatte, ist eine hitzige Diskussion über den Straftatbestand des § 103 StGB entbrannt. Insbesondere nach Einleitung des inzwischen eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Böhmermann haben viele Politiker die sofortige Streichung dieser Vorschrift gefordert. Inzwischen liegt ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung „zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten“ vor (BT-Drs. 18/11243). Danach soll § 103 StGB mit Wirkung zum 1. Januar 2018 abgeschafft werden.

Zeitpunkt ungewiss

Wie der Pressedienst des Bundestages („Heute im Bundestag“) mitteilt, besteht zwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat zwar Einigkeit über die Abschaffung des Paragraphen. Es gibt aber eine Meinungsverschiedenheit, ab wann der sogenannte Majestätsbeleidigungs-Paragraf wegfallen soll (vgl. die Unterrichtung der Bundesregierung v. 22.3.2017, BT-Drs. 18/11616). Nach Ansicht des Bundesrates soll dies am Tag nach der Verkündung des Gesetzes geschehen und nicht erst am 1. Januar 2018. Die Bundesregierung hält in ihrer Gegenäußerung am nächsten Jahresbeginn fest, ohne dies weiter zu begründen.

Fazit

Die geplante Abschaffung der Vorschrift der Majestätsbeleidigung in § 103 StGB ist jedenfalls zu begrüßen. Denn ausländische Staatsoberhäupter können gegen ehrverletzende Äußerungen in Form der Schmähkritik gleichwohl Strafanzeige wegen Beleidigung nach § 185 StGB stellen. So hat es Herr Erdogan ja auch gemacht. Von daher ist der Straftatbestand des § 103 StGB überflüssig und zu streichen. Dafür spricht auch, dass § 103 StGB die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis 5 Jahren vorsieht. Demgegenüber sieht § 185 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren vor. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung auch die Abschaffung von § 90 StGB erwägen. Hiernach kann für die Beleidigung des Bundespräsidenten eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Denn auch hier ist nicht einzusehen, weshalb der Bundespräsident nicht durch die allgemeinen Vorschriften der §§ 185 ff. StGB hinreichend vor Ehrverletzungen geschützt wird.