Nach Auffassung des Landgerichts Köln dürfen zur Ankündigung einer politischen Kundgebung im Zusammenhang mit den Vorfällen der Silvesternacht von 2015 auf 2016 keine Videos vom Kölner Dom in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden.
Aufnahmen vom Innenraums des Doms
Eine Frau war Mitverantwortliche einer politischen Gruppierung und stellte auf ihrer Facebook-Seite und ihrem YouTube-Channel regelmäßig politische Statements und Filmbeiträge zu ihren Reden auf Versammlungen ein. Sie organisierte im Januar 2017 eine Kundgebung, deren Anlass die Vorfälle der Silvesternacht 2015/2016 in der Umgebung des Kölner Doms waren.
Hierzu fertigte sie ohne Rücksprache im Innenraums des Doms sowie auf dessen Dach Filmaufnahmen an, die sie als Video auf ihrem Facebook-Profil und in ihrem YouTube-Channel veröffentlichte, um auf die Kundgebung aufmerksam zu machen.
Untersagung der Veröffentlichung der Filmsequenzen
Die Verantwortlichen des Doms sahen hierin eine Eigentumsverletzung, da die Identität des Doms durch rechtspopulistische Thesen entstellt, der Dom als Kirche herabwürdigt und als Sprachrohr missbraucht werde. Sie verlangten daher die Untersagung der Veröffentlichung der Filmsequenzen aus dem Dom.
Ungenehmigtes Filmen ist eine Eigentumsbeeinträchtigung
Das LG Köln gab diesem Ansinnen statt. Zwar habe der Kölner Dom kein eigenes Persönlichkeitsrecht, das durch Aufnahmen verletzt sein könnte. Auch sei der Dom selbst nicht beleidigt oder verunglimpft worden.
Allerdings stelle das ungenehmigte Filmen eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, weil Aufnahmen gegen den Willen des Eigentümers auf dessen Grundstück erfolgt seien. Die Hausordnung erlaube Aufnahmen ausdrücklich nur zu privaten, nicht jedoch zu kommerziellen oder politischen Zwecken.
Innenbereich des Doms
Hinzu komme, dass der Innenbereich des Doms in keinem Zusammenhang mit den Vorfällen der Silvesternacht stehe und im Hinblick auf die grundsätzliche politische Neutralität der katholischen Kirche nicht für die Erreichung der politischen Ziele der Kundgebung herhalten müsse (LG Köln, Urteil vom 29. 09. 2017 – 28 O 23/17, besprochen in RdW 23-24/2017).
