Rechtliches

Urteil: Unterscheidung Rufbereitschaft – Bereitschaftsdienst

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Ein belgischer Feuerwehrmann verklagte seine städtische Arbeitgeberin auf Schadenersatz, weil ihm in seinen Dienstjahren kein volles Arbeitsentgelt, insbesondere für seinen Bereitschaftsdienst zuhause, gezahlt worden sei. Seine Dienstherrin hatte festgelegt, dass die Bereitschaftsdienst leistenden Personen ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt an einem Ort haben müssten, von dem aus der Ausgangsort für Einsätze bei normalem Verkehrsfluss in höchstens acht Minuten erreichbar sei. Für den Bereitschaftsdienst erhielt er eine jährliche Entschädigung.

Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)1 stellte klar, dass immer zwischen dem „Bereitschaftsdienst“ einerseits und der „Rufbereitschaft“ zu unterscheiden sei. Während sich der Arbeitnehmer beim Bereitschaftsdienst immer am Arbeitsplatz aufhalten müsse, um sofort seine Tätigkeit aufnehmen zu können, sei er bei der Rufbereitschaft nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Deshalb sei bei der Rufbereitschaft auch nur die tatsächliche Tätigkeitszeit nach einem Ruf als „Arbeitszeit“ im Sinne der europäischen Richtlinie zu bewerten.

Wenn aber der Arbeitgeber – wie hier – bestimme, dass der Arbeitnehmer innerhalb von acht Minuten einem Ruf des Arbeitgebers Folge zu leisten habe und er an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort außerhalb des Arbeitsplatzes, auch dem Wohnsitz, anwesend sein müsse, dann könnten diese Vorgaben die Möglichkeiten des betroffenen Arbeitnehmers einschränken, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Somit handele es sich in einem solchen Fall um „Arbeitszeit“ und nicht um „Rufbereitschaft “.

Was die Vergütung dieser Zeit anginge, enthalte die europäische Arbeitszeitrichtlinie keine Vorgaben. Die Mitgliedstaaten könnten somit selbstständig Regelungen treffen. Diese Zeiten könnten, müssten aber nicht vergütet werden.

Anmerkung:

Je enger die Vorgaben bei Rufbereitschaft sind, umso eher können diese Zeiten Arbeitszeit sein. Sie müssen aber nicht wie Arbeitszeit vergütet werden. Auch insoweit empfiehlt sich eine klare Regelung.

 

1 Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Februar 2018 – C – 518/15, besprochen in RdW 2018 Rd. 290.