Rechtliches

Straftaten gefährden Gemeinnützigkeit

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Viele Fach- und Führungskräfte engagieren sich ehrenamtlich. Eine aktuelle Gesetzesinitiative mahnt zur erhöhten Vorsicht im Vereinsmanagement: Begehen Vereinsorgane eine Straftat, kann dies grundsätzlich zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Organisationen sollten frühzeitig Vorkehrungen treffen.

Egal ob Vorstand, Präsidium, Aufsichtsrat, Beirat oder Ausschussmitglied: Verfehlungen als Vereinsrepräsentant bekommen eine noch größere rechtliche Tragweite. Wenn Vereinsorgane zukünftig eine Straftat begehen, dazu aufrufen oder sie nachträglich rechtfertigen, droht Organisationen grundsätzlich der Entzug der Gemeinnützigkeit. Bislang hatten die zuständigen Finanzämter der Länder einen großen Entscheidungsspielraum und kamen zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen. Ein neues Gesetz soll für eine strikte, bundeseinheitliche Regelung sorgen.

Die neue Gesetzesinitiative unter dem Titel „Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus“ wurde kürzlich von der FDP in den Bundestag eingebracht. Sie zielt in erster Linie auf Gesetzesverstöße von Tierrechtsaktivisten, wie etwa Stalleinbrüche oder Sachbeschädigungen. Im Zuge dessen rücken aber auch alle anderen potenziellen Straftaten von Vereinsorganen in den Fokus. Dazu zählen etwa Sozialversicherungsbetrug, Steuerhinterziehung oder Verstöße gegen Geldwäschevorschriften.

Alle gemeinnützigen Organisationen müssen sich auf eine härtere Gangart der Behörden einstellen. Die Gesetzesinitiative zielt auf klare Regeln ab, lässt sie aber noch wichtige praktische Fragen offen. Es bleibt unklar, wann Straftaten im Namen der Organisation und nicht „nur“ als Sympathisant verübt werden. Auch ist ungeklärt, ob der Entzug der Gemeinnützigkeit bei bloßem Verdacht oder erst bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung droht. Zudem bleibt offen, ob die Organisation ihre Gemeinnützigkeit dauerhaft verliert oder nur vorübergehend, etwa für das Jahr des strafrechtlichen Verstoßes.

Auch wenn mit einem neuen Gesetz frühestens im Sommer 2019 zu rechnen ist, sollten Organisationen schon jetzt aktiv werden und sich gegen gesetzliche Verschärfungen wappnen. Sie sollten frühzeitig Vorkehrungen treffen, um die Gefahr von Straftaten und ihre rechtlichen Folgen zu minimieren. Schließlich bleiben auch die Straftaten von heute nicht ohne rechtliche Auswirkungen. Die Vereinsführung sollte die internen Kontrollmechanismen prüfen und gezielt optimieren. Hierzu zählen etwa die konsequente Anwendung des Vier-Augen-Prinzips bei wichtigen Vorgängen und die Hinzuziehung von fachlichen Beratern, spätestens wenn Zweifelsfälle auftauchen.

In Deutschland gibt es über 600.000 eingetragene Vereine, Tendenz steigend. Viele der Vereine sind gemeinnützig. Ohne den Sonderstatus der Gemeinnützigkeit kommen die Vereine und ihre ehrenamtlichen Helfer nicht mehr in den Genuss vielfältiger Steuererleichterungen. Zudem dürfen sie keine amtlichen Spendenbescheinigungen mehr ausstellen, die Spender zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Die Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner warnt: Übereifrige oder fahrlässige Vereinsorgane erweisen Organisationen einen Bärendienst. Begehen Repräsentanten des Vereins eine Straftat bei der Verfolgung vermeintlicher Vereinsinteressen, sind der gute Ruf und die Existenz der Organisation gefährdet.

Autor: Dr. Daniel J. Fischer ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner.