Rechtliches

Haftung des Betreibers einer Sportstätte

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Der Betreiber einer Sportstätte, der für Interessierte eine sogenannte aktive Führung in Jedermann-Parcours anbietet, haftet nicht auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld, wenn es bei einem Teilnehmer eines Standweitsprungs zu Gelenkverletzungen kommt (OLG Köln).

Ein Mann (A) nahm an einem Betriebsausflug in einer Sport- und Erlebnisstätte teil; dort wurde eine sog. »aktive Führung« angeboten.

Eine Mitarbeiterin des Betreibers der Sportstätte leitete die Führung und absolvierte dabei mit den Teilnehmern einige leichte Sportübungen. Hinweise oder eine Warnung, dass es zu Verletzungen kommen könnte, erfolgten nicht.

Vor jeder Station des Parcours wurde die Übung erklärt und gefragt, wer sie freiwillig durchführen wolle. Der A erklärte sich hierzu bereit; erwies keine äußerlichen Auffälligkeiten auf. Bei einem Standweitsprung, bestehend aus fünf Sprüngen hintereinander mit 2 kg-Hanteln in den Händen, erlitt er beim dritten Sprung beim Aufkommen auf dem Boden einen Sehnenriss in beiden Knien. Die Verletzungen traten ein, ohne dass weitere Umstände, etwa ein Umknicken, hinzukamen. Zu vergleichbaren Unfällen war es in der Vergangenheit bei der schon wiederholt durchgeführten Veranstaltung niemals gekommen.

A war der Auffassung, dass der Betreiber der Sportstätte wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung hafte; insbesondere habe sich die Mitarbeiterin nicht nach seinem Fitnesszustand erkundigt und keine Aufwärmübungen durchgeführt. Die Übung sei zudem für nicht sporterprobte Teilnehmer völlig ungeeignet gewesen.

Beim Oberlandesgericht Köln1 hatte seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage gegen den Sportstättenbetreiber allerdings keinen Erfolg.

Keine Pflichtverletzung seitens des Sportanbieters

Nach Überzeugung des Gerichts hatte die Mitarbeiterin des Betreibers weder eine Verkehrssicherungspflicht noch eine Aufklärungspflicht verletzt.

Die Verkehrssicherungspflicht von Betreibern einer Sportstätte beziehe sich nicht darauf, die Sportler vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit der Ausübung ihrer Sportart verbunden seien. Der Sportveranstalter müsse teilnehmende Sportler vielmehr ausschließlich vor heimtückischen Objekten und ungewöhnlichen Gefahren schützen, die der Teilnehmer kaum erkennen und denen er daher nicht angemessen begegnen könne.

Die Gefahr einer Gelenkverletzung sei jedoch bei jedem mit Sprüngen verbundenen Sport immanent und offensichtlich. Auch die Erhöhung der Gefahr durch den Einsatz von Hanteln sei für jedermann erkennbar. Deshalb habe es hier keiner besonderen Aufklärung oder eines besonderen Hinweises seitens der Mitarbeiterin des Sporthallenbetreibers bedurft.

Auch der Umstand, dass die Führung einen Wettbewerbscharakter gehabt habe, begründe keine weiteren Verkehrssicherungspflichten des Betreibers. Zwar könne die Schaffung einer Wettbewerbssituation die Gefahr einer Überforderung und daraus resultierend Verletzungen erhöhen; bei erwachsenen Teilnehmern im fortgeschrittenen Alter – wie hier – sei jedoch zu unterstellen, dass diese ihre körperlichen Belastungsgrenzen kennen und entsprechend berücksichtigen.

Somit haftete der Betreiber der Sportstätte dem verletzten Teilnehmer nicht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

1 Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2020 – 7 U 257/19, besprochen in RdW 2020 Rn. 295