Das Amtsgericht München (AG) entschied in einem Fall, dass der Halter eines im eingeschränkten Halteverbot wiederholt länger parkenden Autos in einer Tiefgarage für die Abschleppkosten zahlen muss.1 Im eingeschränkten Halteverbot ist nur das Halten zum Be- und Entladen oder Ein- und Aussteigen erlaubt. Der Fahrer muss dabei in Reichweite des Autos bleiben.
Der Sohn eines Bewohners einer Wohnanlage parkte dessen Auto wiederholt im eingeschränkten Halteverbot der Tiefgarage. Der Bereich befand sich in unmittelbarer Nähe zum Aufzug. Der Halter litt unter einer Behinderung und konnte nur kurze Wege zu Fuß und in Begleitung zurücklegen. Als das Fahrzeug wieder im eingeschränkten Halteverbot parkte, rief der Hausmeister der Anlage ein Abschleppunternehmen. Als das Unternehmen ankam, parkte das Auto nicht mehr in dem Bereich.
448,15 € Abschleppkosten
Die Firma stellte dem Vater des Mannes und Halter des Autos Abschleppkosten in Höhe von 448,15 € in Rechnung. Das Unternehmen trug im Prozess vor, in dem Bereich dürfe nicht länger als drei Minuten gehalten werden. Der Halter wollte nicht zahlen. Er gab an, sein Sohn hätte das Auto nur maximal 15 Minuten dort abgestellt, um ihn abzuholen. Der Hausmeister wisse, dass er wegen seiner Behinderung nur wenige Schritte zu Fuß gehen könne und auf die Begleitung angewiesen sei. Er hätte das Problem mit einem Anruf oder durch Klingeln an der Haustür lösen können. Das Unternehmen verklagte den Halter.
Sohn fühlt sich ungerecht behandelt
Im Prozess vor dem AG München sagte der Hausmeister als Zeuge aus, dass das Auto geschätzte 50 Mal schon über mehrere Stunden in dem Halteverbot geparkt habe. Dabei blockiere es andere Parkboxen. Er habe den Sohn auch fast jedes Mal darauf angesprochen. Mit der Hausverwaltung sei abgesprochen worden, dass das Auto beim nächsten Mal abgeschleppt werde. Der Halter habe seine eigene Parkbox, die sich genau an der betreffenden Stelle befinde, vermietet. Nur 15 Meter entfernt gebe es einen Bereich, in dem Autos länger halten dürften. Der Sohn gab an, rund fünf Mal vom Hausmeister angesprochen worden zu sein. Andere Bewohner dürften in dem Bereich unbeanstandet be- und entladen. Der Hausmeister hege einen „Grundhass“ gegen ihn.
Gericht: Sohn kannte Parkverbot
Das AG gab dem Abschleppunternehmen Recht. Das Gericht war davon überzeugt, dass das Auto an der Stelle über einen längeren Zeitraum parkte, ohne dass ein konkreter Ein-/ Aussteige- oder Be-/Entladevorgang vorgelegen hatte. Dass ein Auto an dieser Stelle andere Autos bei der Benutzung der vorderen Park boxen behindere, stehe für das Gericht nach der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder und den Angaben des Hausmeisters fest. Auch wenn auch andere Bewohner des Hauses an dieser Stelle ihre Autos kurzzeitig abstellten, um z.B. Gegenstände in den Aufzug zu bringen, zeige der Halter hierbei selbst den wesentlichen Unterschied zum Verhalten des Sohnes auf.
Das Schild 286 (eingeschränktes Halteverbot) erlaubt genau solche kurzzeitigen Aktionen wie das Verbringen von Gegenständen zum Aufzug, denn hierbei bleibt der Fahrer in Reichweite zu seinem Wagen und kann es sofort wieder entfernen. Das liege aber in diesem Fall nicht vor, da das Auto über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen worden sei. Letztlich habe der Sohn selbst zugegeben, dass er das Parkverbotsschild kannte und bereits in früherer Zeit mehrfach durch den Hausmeister darauf hingewiesen worden sei, dass an dieser Stelle ein Parkverbot bestehe und dass, sollte er weiterhin dort unberechtigt parken, das Auto abgeschleppt werde.
Abschleppunternehmen durfte auch volle Stunde berechnen
Dass der Hausmeister das Abschleppunternehmen gerufen habe, sei in dem konkreten Fall das, was ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Hausmeisters machen würde. Er würde nicht erneut dem Sohn nachlaufen. Es sei auch keine weitreichende Marktrecherche zuvor erforderlich gewesen. 9,50 € für die Halterabfrage, einen Grundbetrag von 176,47 € netto für den Tiefgaragenberger und 201,68 € netto für den Kranplateauschlepper jeweils zuzüglich 19% Mehrwertsteuer hielt das Gericht daher für ersatzfähig, sodass der Halter insgesamt 448,15 € zahlen müsse. Darin, dass das Abschleppunternehmen die volle angefangene Stunde berechnete, obwohl es den Abschleppvorgang abgebrochen hatte, sah das Gericht kein Problem.
1 Amtsgericht München, Urteil vom 05.08.2021 – 473 C 2216/21.
Besprochen in RdW 2022, Heft 3, Rn. 49.