Rechtliches

Angebliches NRW-Bierkartell: Freispruch

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Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Manfred Winterscheidt hat der 4. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 08.09.2021 das Urteil in dem Kartellverfahren verkündet, das sich gegen Brauereien aus Nordrhein-Westfalen richtete (Aktenzeichen V-4 Kart 4/16 OWi).

Ausgangsfall

An dem Verfahren waren als sogenannte Nebenbetroffene die Brauereien der Marken Früh und Gaffel in Köln sowie Erzquell in Wiehl-Bielstein beteiligt. Als Betroffene waren zwei seinerzeit verantwortlich für sie handelnden Personen beteiligt; eine vormalig beteiligte weitere Person ist verstorben. Der Senat hat sie vom Vorwurf illegaler Preisabsprachen freigesprochen.

Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2014 gegen mehrere Brauereien, Verbände und Verantwortliche wegen verbotener Preisabsprachen Geldbußen von insgesamt 338 Millionen Euro verhängt. Auf den Fallbericht des Bundeskartellamts vom 02.04.2014 (B10-105/11) wird hingewiesen.

Zum Urteil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Verfahren wegen unterschiedlicher Sachverhaltskonstellationen getrennt (vgl. wegen des noch die Carlsberg Deutschland GmbH betreffenden Komplexes die Pressemitteilung vom 12.08.2021). In dem die Brauereien aus Nordrhein-Westfalen betreffenden Verfahren hat die Hauptverhandlung am 10.06.2020 begonnen. Der heutige Termin der Urteilsverkündung ist der 35. Hauptverhandlungstag.

Wegen der das Jahr 2006 betreffenden Vorwürfe wurde das Verfahren im Verlaufe der Hauptverhandlung eingestellt. Im Kern ging es noch um die Frage, ob die betroffenen Brauereien im Rahmen einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Brauereiverbandes NRW Anfang September 2007 kartellrechtswidrige Preisabsprachen getroffen haben. Die Frage, ob andere (Groß-)Brauereien in einem eigenen Kartellkreis illegale Preisabsprachen getroffen haben, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der Senat konnte die angeblichen Bierpreisabsprachen der NRW-Brauereien nicht feststellen. Daran glaubten sich lediglich zwei der insgesamt vierzehn Zeugen zu erinnern. Dabei waren die Erinnerungen der Zeugen zu vage und nicht fundiert genug, um eine Verurteilung wegen illegalen Verhaltens zu tragen. Bei einem der Betroffenen konnte zudem nicht einmal festgestellt werden, dass er überhaupt bei dem angeblichen Informationsaustausch in der Ausschusssitzung zugegen war.

Gegen das Urteil kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

 

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 29/2021 vom 08.09.2021