Ein an einer Autobahn rechts aufgestelltes Temposchild gilt für sämtliche Fahrbahnen der Autobahn und nicht nur für den Einfädelungs- bzw. Ausfädelungsstreifen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil1 entschieden.
In einer Nacht im Oktober 2020 überschritt ein Autofahrer auf einer Autobahn in Duisburg die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 58 km/h nach Toleranzabzug. Zwar hatte er nach eigenen Angaben das ordnungsgemäß rechts aufgestellte Temposchild gesehen, jedoch angenommen, dass sich dieses nur auf den rechtseitig verlaufenden kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen bezog und nicht auf die beiden Hauptfahrbahnen.
Das links aufgestellte Temposchild habe der Fahrer nicht gesehen. Auch wenn unwahrscheinlich ist, dass das links auf dem Mittelstreifen aufgestellte Zeichen zu mitternächtlicher Zeit beim Passieren des Betroffenen durch ein anderes Fahrzeug verdeckt war, kann eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgeworfen werden.
Der Autofahrer wurde daher vom Amtsgericht wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 600 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Dagegen richtete sich seine Rechtsbeschwerde.
Vorliegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts: Verkehrszeichen stehen als Schilder regelmäßig rechts. Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Schildes umfasse im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen. Gelten sie nur für einzelne Fahrbahnen, seien sie in der Regel über diesen angebracht.
Kein Aufstellen von Verkehrsschildern mitten auf Fahrbahn
Die Ansicht des Betroffenen, das Temposchild hätte unmittelbar rechts neben den beiden Hauptfahrbahnen stehen müssen, um für diese Wirkung zu entfalten, gehe nach Auffassung des Oberlandesgericht fehl. Denn dann würde das Schild zu einem lebensgefährlichen Verkehrshindernis für Fahrer, die einen Spurwechsel vollziehen wollen. Verkehrszeichen dürften nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden.
1 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2022 – 2 Rbs 31/22.
Entnommen aus RdW-Kurzreport Heft 14, Rn. 235.