Das Verwaltungsgericht München hatte die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Sicherung einer Baustelle gegen herabfallende Ziegel zu beurteilen.
Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zur Absicherung der Baustelle während der Bauausführung. Sie ist Bauherrin eines Vorhabens zur energetischen Sanierung und zum Dachgeschossausbau mit Firstanhebung auf einem Baugrundstück.
Gefahr durch lose Dachziegel?
Die Behörde hielt in einem Aktenvermerk von September 2025 fest, die Feuerwehr habe bei einem Einsatz im August 2025 festgestellt, dass sich bei dem Anwesen auf dem Baugrundstück Konstruktionsteile des Daches in einem maroden Zustand befänden und Gefahr durch lose Dachziegel bestehe, die herabfallen könnten. Die Gefahr habe sich verschärft, da ein bisher vorhandenes Gerüst mittlerweile abgebaut worden sei und somit keine Sicherungsmaßnahmen mehr bestünden.
Mit Bescheid traf die Bauaufsichtsbehörde im September 2025 folgende Verfügung:
„1. Folgende Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung zu beseitigen:
a. Das Dach des genannten Gebäudes bzw. des genannten Bauvorhabens ist gegen herabfallende Ziegel entsprechend zu sichern.
b. Der Nachweis einer Statikprüfung zur Feststellung, ob die Holzkonstruktion weiterhin tragfähig ist, ist vorzulegen.“
Darüber hinaus ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld an.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2025 hat die Bauherrin hiergegen Klage erhoben, über diese bisher nicht entschieden wurde. Im vorliegenden Verfahren beantragte sie – teilweise erfolgreich – die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Anordnung zur Statikprüfung nicht hinreichend bestimmt
Der Anordnung in Nr. 1 b fehlt es bereits an einem hinreichend bestimmten Inhalt i. S. v. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Weder aus dem Wortlaut der Anordnung noch aus der Begründung des Bescheids oder den der Bauherrin bekannten Umständen ist zu erkennen, was mit der Anordnung vom Adressaten verlangt wird.
Zwar lässt sich aus dem Wortlaut der Anordnung noch erschließen, dass ein Nachweis vorgelegt werden soll, der belegt, dass durch einen Statiker die Tragfähigkeit einer Holzkonstruktion beurteilt wurde. Es ist jedoch weder erkennbar, auf welche Holzkonstruktion sich die Prüfung bezieht, noch welches Ziel und welchen Inhalt die Prüfung haben soll.
In den Gründen des Bescheids wird lediglich ausgeführt, dass „sich Konstruktionsteile vom Dach in einem maroden Zustand“ befinden würden. Im Übrigen wird eine Gefahrenlage maßgeblich mit losen Dachziegeln begründet. Welche Holzkonstruktionen beanstandet werden, bleibt im Dunkeln. Eine Klärung, ob es sich um eine Statikprüfung der gesamten Dachkonstruktion handeln soll oder einzelne Teile der Dachlattung untersucht werden sollen, ist weder anhand der Behördenakten noch aus dokumentierten Informationen gegenüber der Bauherrin ersichtlich.
In den von der Bauaufsichtsbehörde im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos ist lediglich erkennbar, dass eine einzelne Dachlatte gebrochen ist. Zwar würde dies dafür sprechen, dass eine Prüfung der Dachlattung gewollt ist. Dies widerspricht indes dem weiten Wortlaut der Anordnung. Zudem erscheint eine Prüfung der Dachlattung durch einen Statiker kaum sinnvoll. Insoweit läge eine bloße Sichtprüfung auf Beschädigungen nahe.
Übernahme des Eindrucks der Feuerwehr
Unabhängig von der fehlenden Bestimmtheit der Anordnung erschließt sich dem Gericht auch nicht, aufgrund welcher konkret festgestellten Gefahrenlage eine Prüfung der gesamten Holzkonstruktion veranlasst sein sollte. Obwohl dem Grunde nach auch ein Gefahrverdacht als Grundlage einer Anordnung nach Art. 54 Abs. 2 Bayerische Baudordnung (BayBO) – vgl. für Baden-Württemberg § 47 LBO – in Betracht kommt, hat die Behörde keine Umstände genannt oder ermittelt, die einen solchen Gefahrverdacht bezogen auf den gesamten Dachstuhl begründen könnten. Die Übernahme eines nur behaupteten Eindrucks der Feuerwehr reicht für den erforderlichen konkreten Gefahrverdacht nicht aus.
Anordnung rechtmäßig
Rechtsgrundlage für die mit Bescheid erlassene bauaufsichtliche Maßnahme in Nr. 1 a ist Art. 54 Abs. 2 BayBO i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BayBO (vgl. § 12 LBO BW). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBO) in Wahrnehmung der ihr nach Satz 1 obliegenden Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Zu ihren Aufgaben nach Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO gehört dabei, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
Im vorliegenden Fall dient die Anordnung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 9 Abs. 1 BayBO, wonach die Baustelle so beschaffen sein muss, dass bauliche Anlagen den Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß errichtet, geändert, instandgehalten oder beseitigt werden können und durch sie weder Gefahren noch vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen entstehen noch von ihr ausgehen können. Die Regelung dient auch dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft.
(…)
Verwaltungsgericht München, Beschl. v. 27.11.2025 – M 8 S 25.6393
Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Baden-Württemberg 05/2026, Rn. 59.
