Rechtliches

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Bundesnachrichtendienst muss Auskünfte zu sog. Kennenlernterminen, nicht aber zu von Journalisten initiierten Einzelgesprächen erteilen

Journalisten können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) mitteilt, welche Medienvertreter aus Anlass sog. Kennenlerntermine Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin erhalten haben. Demgegenüber muss der BND nicht die Namen der...