Die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, ist nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen. Dies wollte der Mann nicht hinnehmen und zog vor Gericht.
Die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, ist nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen. Dies wollte der Mann nicht hinnehmen und zog vor Gericht.