In Stellenausschreibungen findet sich immer wieder der Hinweis auf das „junge, hochmotivierte Team“, dessen Teil der Bewerber oder die Bewerberin werden soll. Dass eine solche Formulierung keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt, entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 19 Sa 27/15).
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Zulässige (Ungleich-) Behandlung von Arbeitnehmern
Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass Kenntnis von ihrer Schwangerschaft bei Zugang der Kündigungserklärung besteht, so stellt weder die Kündigung selbst noch ein "Festhalten" an der Kündigung ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Unabhängig davon lässt das Gesetz Ungleichbehandlungen in bestimmten Fällen sogar zu.