Zur Freude unermüdlicher Arbeitnehmer hat das BAG entschieden, dass allein der Fakt, dass ein Arbeitnehmer Altersrente bezieht, keinen sachlichen Grund darstellt, das Arbeitsverhältnis nur noch befristet fortzusetzen (7 AZR 17/13).
Altersrente
Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug
Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union.
Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug
Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union.