Amtliche Kennzeichnung

Rechtliches Sicherheitskonzepte

Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt

Im Falle eines vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkten Fahrzeugs und dessen anschließender Sicherstellung sowie Verwahrung hat das BVerwG u. a. entschieden, dass es auf die behördliche Veranlassung der Kennzeichnung ankommt und nicht darauf, ob die behördliche Veranlassung als solche erkennbar ist.