Grundsätzlich, so das Bundesarbeitsgericht, können Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder tariflich vereinbart werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen.