Um einseitig unabänderbare Ansprüche zu verhindern, muss eine Verrechnung von Sonderentgelten mit dem Mindestlohn seitens des Arbeitgebers ausdrücklich klargestellt werden (BAG). Die Entscheidung bestätigt, dass Prämien immer dann mindestlohnwirksam sind, wenn sie für erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt werden.