Arbeitgeber in der Pflegebranche müssen aufgrund des kürzlich ergangenen BAG-Urteils das in der Pflegebranche geltende Mindestentgelt nicht nur für Vollarbeit zahlen. Das Mindestentgelt steht den Pflegekräften auch für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft und bei Bereitschaftsdiensten zu. Das Urteil hat Auswirkung auf alle Berufe mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdiensten.