Auch mit Betriebsratsmitgliedern können befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund geschlossen werden nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht, nach Ablauf der Befristung, wegen der Betriebsratstätigkeit davon absehen, einen Anschlussvertrag abzuschließen. Dies stellt eine unzulässige Benachteiligung dar und ist unzulässig, so das...