Das OVG Berlin-Brandenburg hat u.a. bezüglich der Frage der Überprüfbarkeit eines strafrechtlichen Urteils im waffenrechtlichen Verfahren geurteilt, dass es weder Aufgabe der Waffenbehörde noch der Verwaltungsgerichte ist, eine eigene strafrechtliche Bewertung des pönalisierten Verhaltens und des verhängten Strafmaßes vorzunehmen.