Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat geurteilt, dass bei der Sperrung von Verkehrsflächen im Wege unerlaubter Selbsthilfe eine Gemeinde hiergegen mit einer Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LStVG i. V. m § 32 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO vorgehen kann.