Die Verwendung elektronischer Entgeltabrechnungen per Online-Portal wird immer häufiger realisiert. Rechtlich ausreichend ist sie allerdings nur, wenn sich Arbeitnehmer mit dem Empfang elektronischer Erklärungen ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt haben oder ein solches Vorgehen mit dem Betriebsrat vereinbart ist.
Betriebsrat
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gefährdungsbeurteilung
Bei einer Gefährdungsbeurteilung in einem Unternehmen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Die Sanktionierung eines Fehlverhaltens ist aber nicht Sache des Betriebsrats, sondern der zuständigen Ordnungsbehörden.
Kein Zugang zu dienstlichen Outlook-Kalendern ohne Personalrat
Dürfen Dienststellenleiter von ihren Mitarbeitern ohne Weiteres die Freigabe ihrer dienstlichen Outlook-Kalender verlangen? Wie jetzt das VG Sigmaringen entschied, monierte der Personalrat im entschiedenen Fall zu Recht, dass er nicht eingeschaltet wurde. Personalräte haben auch bei Maßnahmen, die die Anwendung oder Einführung von Outlook-Gruppenkalendern betreffen, ein Mitbestimmungsrecht.
Urteil: Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung
Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann nur dann in eine den Arbeitgeber stärker bindende Gesamtzusage umgedeutet werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass er losgelöst von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung die dort geregelten Leistungen gewähren wollte (BAG).
Urteil: Betriebsrat – keine Mitbestimmung bei „EU-Sanktionslisten-Screening“
Führt der Arbeitgeber monatlich einen automatischen Abgleich der Namen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit den Listen der Europäischen Union durch, mit dem Ziel, Personen zu identifizieren, die etwas mit terroristischen Handlungen zu tun haben könnten, so hat der Betriebsrat hinsichtlich dieses Datenabgleichs kein Mitbestimmungsrecht (BAG).
Beschluss: Beeinflussung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber
Das gesetzliche Verbot, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung von Vorteilen zu beeinflussen, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder seine Mitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Wahl zu enthalten (BAG).