Eine unwirksame Betriebsvereinbarung kann nur dann in eine den Arbeitgeber stärker bindende Gesamtzusage umgedeutet werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass er losgelöst von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung die dort geregelten Leistungen gewähren wollte (BAG).