Ein Bewachungsunternehmer war Mitglied eines Rockerclubs und nahm an Provokationen unter Mitgliedern rivalisierender Rockerclubs teil. Er ignorierte die Gefahr von Gewalttätigkeiten und wirkte nicht an der nachträglichen Aufarbeitung von Gewaltdelikten mit, die durch Clubmitglieder begangen wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof musste entscheiden, ob deshalb die Bewachungserlaubnis...