Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hatte über die Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage von Art. 54 Abs. 4 BayBO ergangenen Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln innerhalb des ersten und zweiten Rettungswegs zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hatte über die Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage von Art. 54 Abs. 4 BayBO ergangenen Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln innerhalb des ersten und zweiten Rettungswegs zu entscheiden.