Arbeitgeber dürfen gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten von Bewerbern oder Beschäftigten erheben, verarbeiten oder nutzen, sofern dies für die Entscheidung über die Begründung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses nötig ist.