BUrlG

Rechtliches

Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub

Ruht das Arbeitsverhältnis, weil sich der Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub nimmt, so verliert er nicht seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Denn nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Regelung ist unabdingbar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).