Bei der Durchführung von Mäharbeiten in einem sehr geringeren Abstand von zwei bis drei Metern zu parkenden Fahrzeugen sind weitergehende Schutzvorkehrungen geboten, um Schäden an Personen und Sachen zu verhindern. Insbesondere entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), dass in einer solchen Sachlage ein Hinweis auf die bevorstehenden Mäharbeiten zumutbar ist.