Die Videoüberwachung des Verkaufsraums einer Apotheke sowie eines Betäubungsmittelschranks kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Betreibers erforderlich sein (OVG Saarland). Beim Oberverwaltungsgericht Saarlouis hatte die Klage des Apothekers auf Zulassung der Überwachungskameras Erfolg.