Werden gegen einen Beamten Disziplinarmaßnahmen verhängt, muss dies in der Disziplinarverfügung begründet werden. Dies schreibt das Landesdisziplinargesetz vor. In einem aktuellen Urteil entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, unter welchen Voraussetzungen eine Begründung, die nicht den vorgeschriebenen Mindestinhalt hat, noch nachträglich ergänzt werden darf.