Bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.