Lebensmittel in einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarkts sind Eigentum des Supermarktbetreibers. Daher ist das unerlaubte Entwenden aus dem Container strafrechtlich als Diebstahl zu bewerten (BVerfG). Der Umstand, dass auch wirtschaftlich wertlose Gegenstände unter die Strafvorschrift des Diebstahls fallen, sei als gesetzgeberischer Wille hinzunehmen.