Durch Gesetz vom 25.02.2025 wurde das Feuerwehrgesetz geändert. § 4 Abs. 2 FwG erhält einen Satz 2. Nach diesem ist bei der Beantwortung von an die Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen dasselbe Kommunikationsmittel wie für den Eingang zu verwenden.
Durch Gesetz vom 25.02.2025 wurde das Feuerwehrgesetz geändert. § 4 Abs. 2 FwG erhält einen Satz 2. Nach diesem ist bei der Beantwortung von an die Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen dasselbe Kommunikationsmittel wie für den Eingang zu verwenden.