Ob ein Wegeberechtigter das Gartentor auf dem Grundstück seines Nachbarn nach seiner Durchfahrt offenlassen kann bzw. schließen muss, ergibt laut BGH eine Abwägung der beiderseitigen Interessen von Grundstückeigentümer und Wegeberechtigtem.
Ob ein Wegeberechtigter das Gartentor auf dem Grundstück seines Nachbarn nach seiner Durchfahrt offenlassen kann bzw. schließen muss, ergibt laut BGH eine Abwägung der beiderseitigen Interessen von Grundstückeigentümer und Wegeberechtigtem.