In dieser Entscheidung konkretisiert das Oberlandesgericht Frankfurt den Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers. Es betont, dass es nicht Aufgabe des Eigentümers ist, alle erdenklichen Risiken völlig gefahrlos zu beseitigen. Zu beachten ist, dass dem Nutzer eigene Sorgfaltspflichten aufzuerlegen sind, wenn die Gefahr für ihn erkennbar ist.