Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach gegenüber einem Motorradfahrer eine Geldbuße aus, da es die Tatsache als erwiesen ansah, dass dieser sich trotz der einwandfreien, zugelassenen Abgasanalage durch sein individuelles, rücksichtsloses Fahrverhalten der Verursachung unnötigen Lärms nach § 30 Abs. 1 StVO schuldig gemacht hat.