Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält auf Antrag Versorgung, wer durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen. Die Leistungen sind aber zu versagen, wenn Geschädigte die Schädigung selbst verursacht haben.