Wie mehrere seiner Kollegen vor ihm, so wollte auch ein 1958 geborener Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag mit seinem Arbeitgeber abschließen. Dieser verweigerte ihm den Wunsch mit der Begründung der sog. Überlastquote des Tarifvertrags. Der Mann wollte das nicht hinnehmen und zog vor Gericht.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder
Grundsätzlich, so das Bundesarbeitsgericht, können Sonderzahlungen für Gewerkschaftsmitglieder tariflich vereinbart werden. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen.