Zur Abschreckung potentieller Einbrecher hatte der Betreiber einer Apotheke fünf Videokameras installiert. Anlass für diese Aktivität war ein auffallender Lagerfehlbestand, der sich in mehreren Jahren auf insgesamt 44.000,- € summiert hatte. Die Klage des Apothekers gegen den Bescheid der Landesbeauftragten für den Datenschutz hatte teilweise Erfolg.