Weicht ein Radfahrer einem entgegenkommenden Pkw aus und stürzt erst bei dem sich unmittelbar anschließenden Wiederauffahren auf den befestigten Weg, so haftet der Pkw-Fahrer dennoch. Das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg ist noch Teil des durch den Pkw veranlassten Ausweichmanövers (OLG Frankfurt am Main).