Durch Gesetz vom 25.02.2025 wurde das Feuerwehrgesetz geändert. § 4 Abs. 2 FwG erhält einen Satz 2. Nach diesem ist bei der Beantwortung von an die Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen dasselbe Kommunikationsmittel wie für den Eingang zu verwenden.
Kommunikationsmittel
Änderung der Straßenverkehrsordnung geplant – Verbot von Funk in Kraftfahrzeugen
In Konsequenz einer gemeinsam von Verkehrsministerium und Umweltministerium geplanten Änderung der StVO werden künftig alle Anwender von mobiler Funktechnik, mit Ausnahme der BOS, in ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Betroffen sind Sicherheitsdienste, Revierfahrer, Ver- und Entsorger, Straßenbauverwaltungen, Betriebe des Öffentlichen Personennahverkehrs, kommunale Unternehmen...
