Das BayObLG hat in Bezug auf einen Angeklagten, der auf der Flucht vor der Polizei das von ihm mitgeführte Marihuana ziellos weggeworfen hatte, festgestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Dereliktion von Konsumcannabis auch – weiterhin – der Strafbarkeit unterfallen soll.