Bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Pkw getöteten, auf öffentlicher Straße liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines Rehs handelte es sich nicht um eine „Verunreinigung“ der Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes; der Träger der Straßenbaulast kann daher keine Gebühr für die Beseitigung des toten Tiers vom Autofahrer verlangen (OVG Lüneburg).