Ein Arbeitgeber war mit der Tätigkeit seines Datenschutzbeauftragten nicht zufrieden und berief diesen ab. Dagegen wehrte sich der Datenschutzbeauftragte und klagte. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern führte in seiner Entscheidung vom 25.02.2020, 5 Sa 108/19 daraufhin aus, welche Sachkunde ein Datenschutzbeauftragter vorweisen muss.