Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird eine lange umstrittene Rechtsfrage endgültig geklärt. So kann der Vermieter künftig die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern nicht mehr als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.
Miete
Wartung der Rauchwarnmelder
In einem im September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag war die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter vereinbart. Danach sollten nach einer Aufzählung zahlreiche Betriebskostenarten auf »sonstige Betriebskosten« umgelegt werden. Als in der Abrechnung für das Jahr 2018 erstmals Wartungskosten für die in der Wohnung vorhandenen Rauchwarnmelder verlangt wurden, verweigerte der Mieter deren...