Ein Vermieter kontrollierte eventuelle Mietvertragsvergehen seiner WG-Untermieter per installierter Kamera. Die Kamera war dabei unmittelbar vor der Zimmertür eines Untermieters angebracht. Die skurrile Begründung des Vermieters schmetterte das AG München nun jedoch rigoros ab. Die fristlose Kündigung seitens des Untermieters war rechtmäßig (Az. 432 C 2881/19).