Im Fall eines Enkeltrick-Betrugs hat das OLG Zweibrücken entschieden, dass für die Bemessung der Strafhöhe festgestellt werden muss, auf welche Weise das zu verurteilende Bandenmitglied – hier die Abholerin des Geldbetrags – sich an der konkreten Tat beteiligt und welchen konkreten Bezug es zur Tat hat.
