Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) urteilte im Falle von Anwohnern eines öffentlichen Platzes, die gegen regelmäßig auftretende Störungen ihrer Nachtruhe durch auf dem Platz feiernde Personen klagten, dass diese einen Anspruch darauf haben, dass die Stadt geeignete polizeiliche Maßnahmen zur Unterbindung der nächtlichen Lärmbelästigungen unternimmt.
Nachtruhe
Anspruch auf polizeirechtlichen nächtlichen Lärmschutz
Die Antragsgegnerin – Landeshauptstadt Dresden – wurde im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller wegen ihres Begehrens auf Ergreifen geeigneter polizeilicher Maßnahmen zur Lärmreduktion im Kreuzungsbereich L.-Straße und G. Straße während bestimmter Nachtruhezeiten zu bescheiden.