Das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern darf nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer. Dies gelte auch für Nachtzuschläge, wenn das Betriebsratmitglied zwar tatsächlich nicht nachts gearbeitet hat, ohne die Amtsübernahme jedoch Nachtschichten übernommen hätte. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als habe es keine Amtstätigkeit...