Mit dem Urteil des EuGH vom 21.12.2016 hat der Gerichtshof erkannt, dass die Mitgliedstaaten der EU, den Betreibern von elektronischen Kommunikationsdiensten keinerlei Pflichten auferlegen dürfen, die eine allgemeine und umfassende Vorratsdatenspeicherung zur Folge hätte. Damit verdeutlichte der Gerichtshof seine Entscheidung aus dem Jahre 2014 und machte klar, dass die Grundrechte nicht verletzt...